Statuten der GSTF
Statuten der GSTF Version 26.02.2009 als pdf-Download (3 Seiten)
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen “GESELLSCHAFT SCHWEIZERISCH-TIBETISCHE FREUNDSCHAFT”, im weiteren “GSTF” genannt, besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein mit Sitz in Rapperswil SG, im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Die Ziele der GSTF sind:
- Ein Forum für Begegnungen und Gespräche zwischen Schweizern und Tibetern zu sein, die
Sympathien zwischen diesen beiden Völkern zu fördern und zum Ausbau von zwischenmenschlichen Beziehungen von Schweizern und Tibetern beizutragen. - Auf sozialem und kulturellem Gebiet die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Volksgruppen wie auch mit den schweizerischen und tibetischen Organisationen und Institutionen, die zugunsten der Tibeter tätig sind, anzustreben und zu erweitern.
- In enger Zusammenarbeit mit den schweizerischen und tibetischen Organisationen, die
zugunsten der Tibeter tätig sind, den Tibetern in der für sie fremden schweizerischen Umwelt soziale Lebenshilfe zu geben und den tibetischen Jugendlichen bei sozialen,
schulischen und beruflichen Problemen Beistand zu leisten. - In der Schweiz die notwendigen Rahmenbedingungen für die Pflege der tibetischen Kultur, Sprache und Religion zu schaffen, auszubauen und den kulturellen und moralischen
Bestrebungen der Tibeter im Exil aktive Unterstützung angedeihen zu lassen. - In der schweizerischen Oeffentlichkeit Verständnis für das Wesen und die Eigenarten
der tibetischen Kultur, Religion, Gesellschaft und Geschichte zu wecken und zu fördern
und sie über die Probleme und Anliegen der Tibeter zu informieren. - Die schweizerische Oeffentlichkeit über die Verhältnisse in Tibet zu informieren und Fehlinformationen über Tibet und die Tibeter in den Massenmedien durch objektive
Stellungnahmen entgegenzuwirken.
Artikel 3
Der Vorstand erstellt die Geschäftsordnung.
Artikel 4
Die GSTF kann, soweit es die Umstände erfordern, auch Sektionen bilden.
Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten der GSTF ist die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen.
Artikel 6
Die GSTF ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
II. Mitgliedschaft
Artikel 7
Mitglied der GSTF kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der GSTF zu wahren. Ein ausscheidendes Mitglied muss seinen Austritt dem Präsidenten schriftlich einreichen. Mitglieder, welche auch nach einer zweiten, schriftlichen Mahnung innert 30 Tagen nicht ihre Mitgliederbeiträge entrichten, verlieren nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Mitteilung automatisch und per sofort ihre Mitgliedschaft.
Artikel 8
Die GSTF setzt sich zusammen aus:
– Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– Patronatskomitee
Artikel 9
Mitglieder besitzen Stimm– und Wahlrecht.
Artikel 10
Mitglieder, die sich um die GSTF besonders verdient gemacht haben, sowie Personen, die sich im Sinne der Zielsetzungen der GSTF hervorgetan haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 11
Jedes Mitglied erhält die Statuten in deutscher und tibetischer Sprache.
III. Organisation
Artikel 12
Die Organe der GSTF sind:
- die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche)
- der Vorstand
- die Revisoren
Artikel 13
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im
ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch Zirkular in deutscher und tibetischer Sprache einberufen
Artikel 14
Die Generalversammlung ist oberstes Organ der GSTF; sie wählt den Vorstand und die Revisoren und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit.
Artikel 15
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand, oder falls ein Fünftel der Mitglieder es verlangt, einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, einem solchen Antrag innerhalb von zwei Monaten Folge zu leisten.
Artikel 16
Jede statutengemäss einberufenen Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleibt eine Auflösung. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, sofern die Generalversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmmengleichheit entscheidet der Präsident.
Artikel 17
Anträge an die Generalversammlung können bis zwei Wochen vor Abhaltung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
Artikel 18
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen die folgenden Punkte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Berichtes der Revisoren und Dechargeerteilung
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Behandlung der Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
Artikel 19
Über die Generalversammlung ist Protokoll zu führen, das ins Tibetische übersetzt wird.
IV. Der Vorstand
Artikel 20
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens sechs bis höchstens zwölf Mitgliedern, die sich jeweils möglichst paritätisch aus Schweizern und Tibetern zusammensetzen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen dabei nicht der gleichen Volksgruppe angehören. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt und konstituiert sich selbst. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann Berater beiziehen.
Artikel 21
Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten und auf Verlangen dreier Vorstandsmitglieder statt.
Artikel 22
Die rechtsgültige Unterschrift wird durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten kollektiv geführt.
Artikel 23
Der Vorstand vertritt die GSTF nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er bereitet die durch die Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen.
Artikel 24
Die beiden Revisoren, wobei beide Volksgruppen durch je einen Vertreter repräsentiert sein müssen, werden jeweils von der Generalversammlung für zwei Jahre, alternierend gewählt, d.h. jedes Jahr wird nur einer ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Jahresrechnung samt Belegen zu prüfen und an der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Artikel 25
Die Mittel der GSTF setzen sich zusammen aus den Mitglieder– und Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Erlösen aus den Veranstaltungen.
Artikel 26
Die Jahresrechnung, abgeschlossen per 31. Dezember, ist der Generalversammlung vorzulegen.
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Mit der Aufnahme in die GSTF anerkennt jedes Mitglied die vorliegenden Statuten als rechtsverbindlich.
Artikel 28
Bekanntmachungen erfolgen auf dem Zirkularweg an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder.
Artikel 29
Die vorliegenden Statuten können anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden. Anträge für die Statutenänderung müssen dem Vorstand einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Artikel 30
Die Auflösung der GSTF kann nur durch einen Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder erfolgen. Der Antrag und dessen Begutachtung durch den Vorstand sind mit der Einladung zur Generalversammlung auf dem Zirkularweg mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen.
Artikel 31
Ein allfälliges GSTF-Vermögen müsste im Sinne der Zielsetzung der GSTF verwendet werden. Die Auflösung muss über die Verwendung Beschluss fassen.
Die vorliegenden, 31 Artikel umfassenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung der GSTF vom 30. April 1983 in Jona/SG angenommen und treten ab sofort in Kraft.
Jona, 30. April 1983
Der Präsident Dr. Toni Hagen
Der Vizepräsident Gyaltsen Gyaltag
Statutenänderungen
Art. 7 an der 14. GV vom 18.01.97
Art. 13 an der 11. GV vom 20.11.93
Art. 17 an der 1. GV vom 19.11.83
Art. 20 an der 1. GV vom 19.11.83
an der 2. GV vom 06.01.85
an der 14. GV vom 18.01.97
an der 26. GV vom 14.02.09
Art. 24 an der 2. GV vom 06.01.85
an der 20. GV vom 08.02.03
Art. 26 an der 14. GV vom 18.01.97
Stand der vorliegenden Statuten: 26. Februar 2009
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